Eingetragener Verein · Berlin

Satzung

Satzung des Vereins Solidarität Europa e.V. – beschlossen in der Gründungsversammlung am 28. April 2026, ergänzt durch Vorstandsbeschluss vom 1. Juli 2026.

Satzung des Vereins
Solidarität Europa e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Solidarität Europa". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist überregional und international tätig.

(3) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Projektförderungen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung (im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), die Förderung der Völkerverständigung (im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).

(2) Der Verein verfolgt das Ziel, den interkulturellen Dialog, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und das friedliche Miteinander der Völker in Europa und darüber hinaus zu stärken. Er setzt sich insbesondere dafür ein, durch Bildungsarbeit und interkulturelle Begegnungen Chancengleichheit, gegenseitiges Verständnis und Solidarität zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Seminaren, Workshops und Konferenzen zu Themen der interkulturellen Bildung, der europäischen Integration und der Völkerverständigung;
  2. die Durchführung von kulturellen Austausch- und Dialogprogrammen, die Menschen aus verschiedenen Ländern und Kulturen zusammenbringen, um gegenseitiges Verständnis und Respekt zu fördern;
  3. die Entwicklung und Verbreitung von Informations- und Bildungsmaterialien sowie die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen zu den Themen Vielfalt, Zusammenleben und europäische Werte;
  4. die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Bildungseinrichtungen und öffentlichen Institutionen auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene zur Förderung gemeinsamer Bildungs- und Verständigungsprojekte;
  5. die Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen sowie die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der staatsbürgerlichen Aufklärung und der Förderung des demokratischen Staatswesens;
  6. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch Freiwilligenprogramme, Mentoring und Netzwerkarbeit, insbesondere für benachteiligte Gruppen;
  7. die Beantragung und Durchführung von Förderprojekten, insbesondere im Rahmen europäischer Programme (z. B. Erasmus+), zur Umsetzung der Satzungszwecke.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Tätigkeiten aufnehmen, sofern sie den in Absatz 1 genannten satzungsgemäßen Zwecken dienen und parteipolitisch neutral sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), und zwar insbesondere die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz.

(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Monats möglich, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist;
  2. Ausschluss durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins in grober Weise verstößt oder seinen Beitragspflichten trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden;
  3. Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann auch als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung des Vorstands,
  2. die Entlastung des Vorstands,
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin und des Protokollführers oder der Protokollführerin, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter oder von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen: dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung,
  4. die Erstellung des Jahresberichts.

(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Bevollmächtigte bestellen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und der Völkerverständigung.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

(2) Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert werden, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorzunehmen, sofern diese den Sinn der Satzung nicht verändern.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Mitgliederversammlung verpflichtet sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(3) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.04.2026 beschlossen.

Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss des Vorstands vom 01.07.2026 um § 7 Absatz 7 ergänzt. Der Vorstand handelte hierbei auf Grundlage der Ermächtigung nach § 11 Absatz 1 dieser Satzung.

Berlin, den 01.07.2026